Unsere Aufgaben
Das Amtsgericht unterhält verschiedene Abteilungen, in denen die unterschiedlichsten Aufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit erledigt werden:
Das Amtsgericht Neuwied, wie jedes andere Gericht, organisiert seine Aufgabenverteilung autonom. Das Präsidium des Amtsgerichts, bestehend aus gewählten Richtern, bestimmt die Aufgaben der einzelnen Richterkolleginnen und -kollegen.
Die Geschäftsleitung bestimmt die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und die Tätigkeitsbereiche der weiteren Mitarbeiter. Die Geschäftsleitung ist auch zuständig für die Presse- und Informationsarbeit des Gerichts. Ferner übt sie das Hausrecht aus und ist zuständig für die Aufrechterhaltung der äußeren und inneren Ordnung des Gerichts.
Jedes Amtsgericht ist auch für die Verwaltung der ihm zugewiesenen Geldmittel verantwortlich.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern untereinander entscheiden die Zivilgerichte. Hier stehen sich zwei Prozessparteien als Kläger und Beklagter gegenüber. Beispielhaft werden Rechtsstreitigkeiten aus Mietverträgen, Kauf- u. Werkverträgen verhandelt, sowie allgemeine Rechtsstreitigkeiten über Forderungen aus Verträgen und auch Schadensersatzansprüche oder Klagen aus dem Bereich des Gewaltschutzes. Die Entscheidung erfolgt durch einen Richter. Das Nähere ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan.
Geschäftsstelle:
Zimmer 218 und 220
Zu unterscheiden ist die Abteilung für Jugendstrafsachen und die Abteilung für Erwachsenenstrafsachen. Ferner ist zu unterscheiden zwischen Einzelrichtersachen und Schöffengerichtssachen. Das Schöffengericht setzt sich zusammen aus einem hauptamtlichen Richter und zwei Laienrichtern. Diese werden als Schöffen bezeichnet. Die Entscheidungskompetenz obliegt dem jeweiligen Spruchkörper, d. h. also dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht als ganzes. Das Amtsgericht ist zuständig für Strafverfahren, bei denen die Straferwartung der Anklagebehörde, d. h. der Staatsanwaltschaft Koblenz, 4 Jahre nicht überschreitet.
Geschäftsstelle:
für Strafsachen: Zimmer 111, 113
für Erzwingungshaftsachen
und für Ordnungswidrigkeiten: Zimmer 114
für Jugendstrafsachen: Zimmer 111
Zu den Familiensachen zählen im Wesentlichen Ehescheidungen, Unterhaltsstreitigkeiten, Versorgungsausgleich, Streit über die elterliche Sorge betreffend minderjährige Kinder, das diesbezügliche Umgangsrecht, den Hausrat, die Zuteilung der Ehewohnung, Zugewinnausgleichssachen und die Feststellung oder Anfechtung einer Vaterschaft.
Ferner ist das Familiengericht zuständig für Angelegenheiten betreffend Minderjährige, z. B. der Entzug der elterlichen Sorge oder der Vermögenssorge, die Bestellung eines Vormunds, die Genehmigung von Unterbringungen von Minderjährigen in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder Genehmigungen bei Grundstücksgeschäften, an denen Minderjährige beteiligt sind sowie Erwerbsgeschäfte und Nachlasssachen.
Geschäftsstelle:
Zimmer 225, 226, 227
Diese Abteilung ist zuständig für Fälle, in denen Erwachsene ihre rechtlichen Angelegenheiten infolge psychischer Erkrankung, körperlicher oder geistiger bzw. seelischer Behinderung nicht mehr selbst erledigen können. Dann wird ein Betreuer bestellt, der die erforderlichen Entscheidungen trifft.
Für die Anordnung einer Unterbringung von psychisch Kranken, die in ihre Behandlung nicht einwilligen wollen oder können und eigen- oder fremdgefährdet sind, ist diese Abteilung ebenfalls zuständig.
Geschäftsstelle:
Zimmer 209
Testamente, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente können beim Nachlassgericht zur Verwahrung eingereicht werden, damit die Eröffnung der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen sichergestellt ist.
Jedes Testament, ob wirksam oder unwirksam, muss nach dem Tod des Erblassers zur amtlichen Eröffnung an das Nachlassgericht abgeliefert werden.
Wer kein Erbe sein will muss die Erbschaft ausschlagen, was in der Regel binnen 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erledigt werden muss. Die Ausschlagungserklärung bedarf einer gewissen Form (privatschriftlich mit öffentlicher Beglaubigung der Unterschrift, in notariell beurkundeter Form oder mündlich erklärt vor dem Nachlassgericht) und ist dem Nachlassgericht zuzuleiten. Einfache Schriftform und eine Email reicht nicht aus.
Für die Annahme der Erbschaft bedarf es keiner gesonderten Erklärung. Allerdings gibt es Situationen in denen der Erbe sein Erbrecht nachweisen muss. Dazu bedient er sich eines Erbscheins.
Der Erbschein ist eine gerichtliche Urkunde, die den Namen und die Anschrift der Erben und die Höhe der Erbquote ausweist. Die Urkunde wird auf Antrag ausgestellt, welchen jeder Erbe, Testamentsvollstrecker oder ein Erbteilserwerber stellen kann, auch Gläubiger mit vollstreckbarem Titel oder Insolvenzverwalter können einen Erbschein beantragen.
Der Antrag muss bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dessen Zuständigkeit richtet sich danach, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Mitzubringen sind Ausweispapiere sowie Personenstandsurkunden, also z. B. ein Familienstammbuch, woraus der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und das vorherige Ableben von gesetzlichen Erben oder sonstigen Angehörigen ersichtlich wird.
Zusatz:
Mit dem optimierten Erbscheinsverfahren "Erbschein 24" wird die Absicht verfolgt, das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheines zu beschleunigen. Es ist angestrebt, den Erbschein zeitnah nach der Antragstellung zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass alle notwendigen Erklärungen und (Personenstands-)Urkunden vorliegen und der erbrechtliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
Durch den verbesserten Service soll den Bürgerinnen und Bürgern in aller Regel ein mehrfaches Erscheinen beim Nachlassgericht erspart werden.
Ziel dieses Projektes ist jedoch nicht die sofortige Erteilung des Erbscheins, sondern die Optimierung des Verfahrens.
Weitere nützliche Hinweise und Formulare finden Sie hier.
Wenn ein wertvoller Nachlass vorhanden, aber kein Erbe existiert oder niemand bekannt ist, der sich um die Hinterlassenschaft kümmert, kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen und einen Nachlasspfleger einsetzen.
Für die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Hierzu können Sie das hier befindliche Formular benutzen. Bitte beachten Sie, dass die Ausschlagungserklärung öffentlich beglaubigt sein muss.
Geschäftsstelle:
Zimmer 42, 43
Das Grundbuchamt ist zuständig für alle Grundstücksangelegenheiten. Beim Grundbuchamt sind sämtliche im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke verzeichnet. Das Grundbuch weist die Eigentümer aus und evtl. Belastungen eines Grundstücks mit Grundpfandrechten, Wohnungsrechten oder sonstigen Lasten und Beschränkungen. Wer Einblick nehmen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Der Grundbuchbestand wurde vor einigen Jahren aus den früheren Grundbüchern in elektronische Form übernommen. Ein Zugang über das Internet ist allerdings nicht möglich.
Die Beantragung eines Grundbuchauszuges kann derzeit nur schriftlich (nicht per Email) erfolgen. Sie können den hier erhältlichen Vordruck unter Vorlage eines Ausweisdokuments an der Pforte des Amtsgerichts abgeben.
Geschäftsstelle:
Zimmer 34 und 37
Wenn ein Kläger zu seinen Gunsten gegen einen Beklagten ein Urteil erwirkt hat und der Beklagte dennoch nicht seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachkommt, muss der dann als Gläubiger bezeichnete erfolgreiche Kläger den Weg der Zwangsvollstreckung beschreiten. Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Er kann einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung oder der Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung beauftragen, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von Grundstücken des Schuldners einleiten oder eine Gehalts- bzw. Forderungs- oder Kontenpfändung ausbringen. Für Letzteres ist diese Abteilung des Amtsgerichts zuständig. Sie ist auch für Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Form von Anträgen auf Pfändungsschutz, Vollstreckungsschutz, Kontenschutz oder Aufschub einer Räumung zuständig.
Die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken, Häusern, Wohnungseigentum und Immobilien ist eine Möglichkeit zur Befriedigung von Gläubigerforderungen, die nach entsprechenden Vollstreckungstiteln (Urteile, vollstreckbare Urkunden) nicht freiwillig vom Schuldner beglichen werden. Eine Zwangsversteigerung eines Hausgrundstückes kann auch von Miteigentümern, die die Auseinandersetzung ihrer Gemeinschaft wünschen, betrieben werden. Es schließt sich an den Beschluss über die Durchführung von Zwangsversteigerungen oder Zwangsverwaltungen von Grundstücken und Wohnungseigentum ein Verfahren an, das mit der Übertragung (Zuschlag) des Eigentums am Versteigerungsobjektes an Dritte oder auch Beteiligte des Verfahrens endet. Der Schuldner verliert dann sein Eigentum. Der Erlös der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung wird dazu verwendet, die Schuld ganz oder zum Teil zurückzuführen.
Die Zwangsversteigerungsobjekte und die entsprechenden Versteigerungstermine sind im Erdgeschoss des Amtsgerichtsgebäudes in Schaukästen ausgestellt. Bei Interesse an einem Versteigerungsobjekt kann die Geschäftsstelle der Versteigerungsabteilung Einblick in vorhandene Bewertungsgutachten gewähren.
Termine und Gutachten zu den Zwangsversteigerungsobjekten finden Sie auch unter www.versteigerungspool.de
Geschäftsstelle:
Zimmer 39, 40
Es ist zu unterscheiden zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz. In den letztgenannten Verfahren stellt eine zahlungsunfähige Privatperson den Antrag, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens entschuldet zu werden. Jeder Volljährige hat die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit ein solches Verfahren nach Durchführung eines vorgeschalteten Schuldenbereinigungsverfahrens z. B. bei der Caritas Neuwied oder anderen Institutionen bei Gericht zu beantragen. Sodann wird ein Schuldentilgungsplan entworfen, der den Gläubigern zum Zwecke der Zustimmung oder Ablehnung übersandt wird. Das Gericht setzt sodann im Wege eines Beschlusses die Art und Weise der Schuldenbereinigung fest. In einer sog. Wohlverhaltenszeit muss der Schuldner seine pfändungsfreien Beträge an einen Verwalter übergeben, der für die Rückführung der Schulden gemäß dem Plan sorgt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann dann der Schuldenerlass (Restschuldbefreiung) erfolgen.
Bei Regelinsolvenzen wird zunächst durch einen vom Gericht bestellten Gutachter geprüft, inwieweit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt; wenn dies der Fall ist, wird ein Insolvenzbeschluss gefasst und ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der darüber entscheidet, ob das Unternehmen saniert werden kann oder die vorhandenen Mittel unter den Gläubigern verteilt werden sollen.
Ein Merkblatt zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung sowie zur Wohlverhaltensperiode ist kostenfrei bei der Geschäftsstelle für Insolvenzen erhältlich.
Die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nur im Internet, unter www.insolvenzbekanntmachungen.de .
Geschäftsstelle:
Zimmer 25, 27, 28
Beratungshilfe durch das Amtsgericht kann gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rat suchenden Bürgers durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Hilfsmöglichkeiten oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Wenn der Rat suchende nicht über die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügt, kann diesem ein Beratungsschein ausgestellt werden, mit dem er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen kann. Der Rechtsanwalt rechnet sodann die Kosten, bis auf einen geringen Selbstbehaltsbetrag, den der Bürger aufbringen muss, mit der Staatskasse ab.
Die Rechtsantragstelle ist keine Stelle, bei der kostenlose Rechtsberatung erteilt wird. Hierfür sind Rechtsanwälte die richtige Anlaufstelle. Bei fehlenden liquiden Mitteln hilft die Beratungshilfe weiter.
Die Rechtsantragstelle hilft beim Formulieren von Anträgen und Eingaben, nachdem zunächst geklärt wird, welches Anliegen der Rat Suchende hat. Der hierfür zuständige Sachbearbeiter, ein Rechtspfleger, prüft dabei nicht die Rechtslage und übernimmt auch keine Gewähr für einen bestimmten Erfolg des Anliegens. Er unterstützt den Rat Suchenden lediglich bei der juristisch formgerechten Abfassung seines Begehrens. Deshalb ist die Rechtsantragstelle kein Ersatz für anwaltliche Beratung und führt auch keinen Prozess für einen Rat Suchenden.
Für diese -in aller Regel zeitlich aufwendige- Arbeit empfiehlt es sich, vorab einen Termin mit dem zuständigen Rechtspfleger zu vereinbaren.
Den vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz herausgegebenen Flyer können Sie hier abrufen.
Weitere Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung.
Geschäftsstelle:
Zimmer 40
Das Handelsregister wurde im Laufe des Jahres 2006 zentralisiert und wird nunmehr bei dem Amtsgericht Montabaur geführt. Dasselbe gilt für das Vereinsregister.